Schutzdiensthelfer vakant

Die Schutzdienstausbildung wird gesetzlich geregelt und kontrolliert gemäss der Tierschutzverordnung 455.1 admin.ch. Insbesonders der Art. 74 Ausbildung im Schutzdienst.

1 Die Schutzdienstausbildung ist gestattet mit:
a. Diensthunden.
b. Hunden, die für sportliche Schutzdienstwettkämpfe vorgesehen sind.
2 Die Schutzdienstausbildung von Sporthunden darf nur von Organisationen durchgeführt werden, die vom BVET dafür anerkannt sind. Die Organisationen müssen den Nachweis erbringen, dass nur Hunde mit korrekter Grundausbildung zur Schutzdienstausbildung zugelassen werden und dass die Hundeführerinnen und Hundeführer über einen einwandfreien Leumund verfügen.
Die Ausbildung darf nur unter Aufsicht und im Beisein von ausgebildeten Helferinnen und Helfern erfolgen.
Das Ausbildungs- und Prüfungsreglement ist vom BVET zu genehmigen.